Das Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB dient der Sicherstellung von Vergütungsforderungen der Bauhandwerker und (Sub-) Unternehmer. Möchte der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes die Eintragung des Pfandrechts abwenden, ist eine «hinreichende» Sicherheit für die gesamte Forderung samt Zinsen zu leisten.
Ab dem 1. Januar 2026 wird der zu leistende Umfang der hinreichenden Sicherheit gesetzlich präzisiert. Die Leistung einer Ersatzsicherheit zur Abwendung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat die Hauptforderung sowie die Verzugszinsen für die Dauer von zehn Jahren zu umfassen (Art. 839 Abs. 3 rev.ZGB). Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichts korrigiert, welche für die hinreichende Sicherheit die Sicherstellung der Hauptforderung und die zeitlich unlimitierte Sicherstellung der Verzugszinsen gefordert hat. Diese Rechtsprechung war in der Praxis problematisch.